{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-124_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_124_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9c0fdd2eb05f156ef83d54ef1840cda45654e91177471e747fef761b5f70cd7c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9c0fdd2eb05f156ef83d54ef1840cda45654e91177471e747fef761b5f70cd7c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_124", "Checksum": "9998ca0ea1be2a846d6d9cdc38a847fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:47:55", "Checksum": "0f17a5ecbc1b28f83754e4ddc7346f3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 124\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\n5. In ihrer Vernehmlassung vom 08. November 2005 beantragte die SUVA die\nAbweisung der Beschwerde und hält am Einspracheentscheid vom 15. Juni\n2005 fest. Aufgrund der ärztlichen Berichte, insbesondere der Beurteilung\ndurch das Interdisziplinäre Zentrum für Schwindel und\nGleichgewichtsstörungen vom 22. Dezember 2004, ergebe sich, dass beim\nBeschwerdeführer keine somatischen Unfallfolgen mehr vorliegen würden,\nweshalb unter Berücksichtigung dieses Aspekts auch keine\nHeilbehandlungen mehr notwendig seien und auch keine Arbeitsunfähigkeit\nbestehe. Hingegen ergebe sich beim Beschwerdeführer aufgrund der\närztlichen Berichte klar ein psychisches Beschwerdebild. Dafür habe die\nBeschwerdegegnerin aber nur einzustehen, wenn ein natürlicher und\nadäquater Kausalzusammenhang zum Unfallereignis bestehe. Da der\nadäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen\nStörungen des Beschwerdeführers verneint werden müsse, bestehe keine\nLeistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Frage nach dem natürlichen\nKausalzusammenhang könne deshalb offen bleiben.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bilden vorliegend die\nFragen, ob bezogen auf die Forderung nach Ausrichtung von Taggeldern\nsowie Heilkosten rückwirkend ab 01. April 2005 noch Unfallfolgen vorliegen,\nwelche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und ob die Beschwerdegegnerin\nden Sachverhalt genügend abgeklärt hat.\n\n2. a) Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)\nwerden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten\nVersicherungsleistungen gewährt. Die SUVA haftet jedoch für einen\nGesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen,\nsondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem\nversicherten Ereignis steht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b).\nUrsachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle\nUmstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als\neingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit\neingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen dem versicherten Ereignis\nund dem Gesundheitsschaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,\nist anhand der medizinischen Unterlagen zu prüfen. Diese Tatfrage beurteilt\nsich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit des\nZusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches\nnicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b). Ob bei Vorliegen eines\nnatürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis\nund der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche\nadäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine\nRechtsfrage, deren Beantwortung der Verwaltung (und im Beschwerdefall\ndem Richter) und nicht dem Arzt obliegt. Nach der Rechtsprechung hat ein\nEreignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach\ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen\nLebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des\neingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das\nEreignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 115 V 405 Erw. 4a und 135\nErw. 4a).\n\n"}