{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-124_2006-01-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_124_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9c0fdd2eb05f156ef83d54ef1840cda45654e91177471e747fef761b5f70cd7c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf9c0fdd2eb05f156ef83d54ef1840cda45654e91177471e747fef761b5f70cd7c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_124", "Checksum": "9998ca0ea1be2a846d6d9cdc38a847fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 13.01.2006 S 2005 124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:47:55", "Checksum": "0f17a5ecbc1b28f83754e4ddc7346f3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2006 S 2005 124\nRegeste:\nVersicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung\n\nS 05 124\n2. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 13. Januar 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Versicherungsleistungen nach UVG\n\n1. …, geboren am 26. August 1965, war als Schichtarbeiter bei der Firma … AG\nin … angestellt und somit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt\n(SUVA) obligatorisch versichert. Am 22. Dezember 2000 reinigte der\nVersicherte eine Maschine und schlug beim Aufrichten den Kopf an einer\nEisenplatte an, was zu einer Rissquetschwunde führte. Anamnetisch ist\nunklar, ob posttraumatisch eine Bewusstlosigkeit bestanden hat. Ebenfalls\nunklar ist, ob Schwindelbeschwerden nach dem Unfall vorhanden waren. Der\nVersicherte war in der Folge während einigen Tagen arbeitsunfähig, ab dem\n01. Januar 2001 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Ein im Oktober\n2001 erlittenes Knalltrauma blieb ohne erkennbare Folgen.\n\n2. Am 22. September 2004 traten beim Versicherten plötzlich\nSchwindelbeschwerden mit Falltendenz nach rechts auf und es erfolgte eine\nRückfallmeldung an die SUVA. Der konsultierte ORL-Spezialarzt Dr. …\ndiagnostizierte in seinem Bericht vom 08. Oktober 2004 rezidivierende\nSchwindelbeschwerden bei Hinweisen für Lagerungsschwindel, ev.\nposttraumatisch. Dr. …, Facharzt ORL der SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin,\nkam im Bericht vom 12. November 2004 zum Schluss, dass die aktuellen\nSchwindelbeschwerden mit Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalles vom 22.\nDezember 2000 seien und die Abklärungs- und Behandlungskosten von der\nSUVA übernommen werden sollten. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nach\nseiner Auffassung nur bei Tätigkeiten, welche mit Sturz- oder\nAbsturzgefährdung verbunden waren. Der Hausarzt des Versicherten, Dr. …,\nschrieb ihn ab 23. September 2004 voll und ab 01. Dezember 2004 zu 50%\narbeitsunfähig. Die SUVA anerkannte den Rückfall und erbrachte die\ngesetzlichen Leistungen.\n\n3. Am 22. Dezember 2004 erfolgte eine ambulante Untersuchung im\nInterdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen am\nUniversitätsspital Zürich. Dr. … und Dr. …, Fachärzte ORL, kamen im Bericht\nvom 22. Dezember 2004 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine\nunfallbedingte oto-neurologische Pathologie bestehe, sondern eine\nDepression mit chronischen, rechtsseitigen Kopfschmerzen und einem\nphobischen Schwankschwindel. Gestützt auf diesen Bericht stellte die SUVA\nmit Verfügung vom 15. März 2005 die Versicherungsleistungen per 31. März\n2005 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass beim Versicherten keine\nbehandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Die noch\ngeklagten Beschwerden seien organisch als Folgen des erlittenen Unfalls\nnicht mehr erklärbar. Verantwortlich dafür seien psychische Gründe, welche\nzum Unfall nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang stünden. Gegen\ndiese Verfügung hat der Versicherte am 15. April 2005 Einsprache erhoben,\nwelche mit Entscheid vom 15. Juni 2005 vollumfänglich abgewiesen wurde.\n\n4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 19. September\n2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des\nKantons Graubünden. Er beantragte dessen Aufhebung, die Ausrichtung von\nTaggeldern auf der Basis einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit sowie die\nÜbernahme der Heilungskosten rückwirkend ab 01. April 2005. Eventualiter\nsei der Fall im Sinne der Erwägungen an die SUVA zur Neubeurteilung\nzurückzuweisen. Als Beweismittel wurden ein Bericht der psychiatrischen\nDienste Graubünden, Klinik …, von Dr. … vom 02. Juni 2005 und ein\nausführliches ärztliches Zeugnis von Dr. … vom 09. September 2005 zu den\nAkten gereicht. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dem\nBericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und\nGleichgewichtsstörungen vom 22. Dezember 2004 stehe das ausführliche\närztliche Zeugnis des Hausarztes, Dr. …, vom 09. September 2005 entgegen,\nwelcher die Kausalitätswahrscheinlichkeit der beiden Unfälle für die aktuellen\nSchwindelbeschwerden als gross erachte. Fest stehe ferner, dass Dr. … und\nDr. … nur wenige Wochen vor der Beurteilung durch das Interdisziplinäre\nZentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen von klaren Unfallfolgen\nmit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen seien. Aus der\nTatsache, dass die Psychiaterin Dr. … festgestellt habe, dass aus\npsychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht\neingeschränkt sei, könne der Schluss gezogen werden, dass die\nunbestrittenermassen bestehende (teilweise) Arbeitsunfähigkeit des\nBeschwerdeführers organisch bedingt sei.\n\n"}