2a; 112 Ia 305 Erw. 3; 106 Ia 13 Erw. 3). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine genügenden Gründe vorliegen, um eine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen. 3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.