Dass er von dieser unrichtigen rechtlichen Grundlage ausgegangen ist, muss er sich daher vorhalten und anrechnen lassen. Wie schon im Bereich des Vertrauensschutzes bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung so gilt auch hier - wo eine solche nicht angenommen werden kann - erst recht, dass kein Entschuldigungsgrund für eine versäumte Rechtmittelfrist vorliegt, wenn der Anwalt den korrekten Fristenstillstand durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein – in casu Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG – auf den ersten Blick hätte erkennen können (vgl. BGE 117 Ia 421 Erw. 2a; 112 Ia 305 Erw.