zu § 140). Zum einen gehört das Einspracheverfahren nämlich noch zum Verwaltungsverfahren, welches der verfügenden Stelle erlaubt, den von ihr gefällten Entscheid nochmals zu überprüfen (vgl. die systematische Einordnung im 2. Abschnitt, Art. 34 bis Art. 55 ATSG; Kieser, a.a.O., N 2 und 7 f. zu Art. 52). Folglich finden einzig die Bestimmungen des ATSG zum Sozialversicherungsverfahren Anwendung, dessen Geltung im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung auch aus der Verfügung vom 26. November 2004 klar hervorging.