c) Nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz kann niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Rechte zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 110 V 210 Erw. 4). Als Entschuldigungsgrund taugt somit auch die Berufung auf das GVG des Kantons Zürich nicht, dessen Bestimmungen über die Gerichtsferien nur für die Gerichte – mit Ausnahme des Sozialversicherungsgerichts – gelten (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 3 ff. zu § 140).