Selbst wenn von Seiten der Beschwerdegegnerin eine solche Falschauskunft erteilt worden wäre, so würde dies den Anwalt nicht von seiner Sorgfaltspflicht befreien. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin eine Berufung auf den Vertrauensschutz aufgrund einer unrichtigen behördlichen Auskunft wegen fehlender Voraussetzungen bereits im Beschwerdeverfahren S 05 30 verwehrt worden ist. Diesbezüglich kann auf die dort gemachten Erwägungen verwiesen werden.