Die Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsmittelfristen gehören ebenso wie die Rechtkenntnis zu den vertraglichen Pflichten des Anwalts und sind nicht auf das Sekretariatspersonal übertragbar. Daher trägt auch dieser allein die Verantwortung und er kann sich davon nicht entledigen, indem er auf seine langjährige und zuverlässige Sekretärin verweist. Auch die Berufung auf eine angeblich unrichtige behördliche Auskunft erweist sich als unbehelflich. Selbst wenn von Seiten der Beschwerdegegnerin eine solche Falschauskunft erteilt worden wäre, so würde dies den Anwalt nicht von seiner Sorgfaltspflicht befreien.