Diese angeführten Gründe genügen für eine Fristwiederherstellung nicht. Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung ist eine Berufung auf ein unverschuldetes Hindernis selbst dann nicht möglich, wenn nicht die Partei oder ihr Vertreter selber, sondern die von ihnen eingesetzte Hilfsperson ein Verschulden trifft. Vorliegend ist offensichtlich von einem Verschulden des Anwalts auszugehen. Die Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsmittelfristen gehören ebenso wie die Rechtkenntnis zu den vertraglichen Pflichten des Anwalts und sind nicht auf das Sekretariatspersonal übertragbar.