Hätte die Sachbearbeiterin jedoch - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - keine Auskunft betreffend Fristberechnung erteilt, so hätte die Sekretärin eine Auskunft einer juristischen Fachperson verlangt. Aufgrund der Reaktion der Sachbearbeiterin als sachverständige Mitarbeiterin habe die Sekretärin und mit ihr der Anwalt jedoch von der Richtigkeit der besagten Fristberechnung ausgehen dürfen.