b) Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Sekretärin des Anwalts habe gegenüber der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Daten für den Rechtsstillstand gemäss GVG des Kantons Zürich genannt und diese seien wie auch der Fristablauf am 18. Januar 2005 von der Sachbearbeiterin als richtig bestätigt worden. Hätte die Sachbearbeiterin jedoch - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - keine Auskunft betreffend Fristberechnung erteilt, so hätte die Sekretärin eine Auskunft einer juristischen Fachperson verlangt.