Die Hinderung kann auf die gesuchstellende Person selbst oder ihre Vertretung zurückgehen. Die vertretene versicherte Person muss demzufolge auch für ein Verschulden der Vertretung einstehen, ohne dass eine Entlastung über Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung möglich wäre (Kieser, a.a.O., N 5 zu Art. 41). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber auch das Verhalten einer Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR, deren sich die Partei oder ihr Vertreter bedient, ihr bzw. dem Anwalt wie eigenes Verhalten zuzurechnen (RKUV 1997 Nr. U 279, S. 274 Erw. 3b; BGE 114 Ib 67 Erw. 2; 107 Ia 168).