Eine Wiederherstellung wurde etwa gewährt bei schwerer Krankheit, welche die betroffene Person von der Vornahme von Rechtshandlungen abhält (BGE 112 V 256) oder in engen Grenzen bei Sprachschwierigkeiten. Ein objektiver Grund für die verpasste Frist wird vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht. Ein subjektiver Hinderungsgrund liegt beispielsweise vor, wenn sich die gesuchstellende Person in einem Irrtum befindet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 zu Art. 41).