Materiellrechtlich ist die Fristherstellung nur zuzulassen, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht. Die Hinderung kann auf einen objektiven oder subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Eine Wiederherstellung wurde etwa gewährt bei schwerer Krankheit, welche die betroffene Person von der Vornahme von Rechtshandlungen abhält (BGE 112 V 256) oder in engen Grenzen bei Sprachschwierigkeiten.