a) Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und sofern unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht wird. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat das Gesuch um Wiederherstellung der Frist bei der Vorinstanz rechtzeitig gestellt, so dass diese zu Recht darauf eingetreten ist. Materiellrechtlich ist die Fristherstellung nur zuzulassen, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht.