Das Gericht hält es für angebracht, die beiden Verfahren nicht zu vereinigen und die sich stellenden Fragen verfahrensmässig getrennt voneinander zu beurteilen. Auf den Eventualantrag, es sei eine materielle Überprüfung des Falles vorzunehmen, kann mangels Anfechtungsobjekt (Einspracheentscheid) nicht eingetreten werden. 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Wiederherstellung der Einsprachefrist verweigerte.