Währenddem es im vorliegenden Verfahren jedoch darum geht, ob die Einsprachefrist zu Recht nicht wiederhergestellt wurde, ist Gegenstand des Verfahrens S 05 30 die Frage, ob zu Recht aufgrund einer Fristversäumung nicht auf die Einsprache eingetreten wurde. Das Gericht hält es für angebracht, die beiden Verfahren nicht zu vereinigen und die sich stellenden Fragen verfahrensmässig getrennt voneinander zu beurteilen.