Zwar besteht zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem gegen den Nichteintretensentscheid vom 21. Januar 2005 gerichteten Beschwerdeverfahren S 05 30 ein sachlicher Zusammenhang. Währenddem es im vorliegenden Verfahren jedoch darum geht, ob die Einsprachefrist zu Recht nicht wiederhergestellt wurde, ist Gegenstand des Verfahrens S 05 30 die Frage, ob zu Recht aufgrund einer Fristversäumung nicht auf die Einsprache eingetreten wurde.