Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Unbestrittenermassen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2005 als Anfechtungsobjekt, in welchem diese das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abwies. Zwar besteht zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem gegen den Nichteintretensentscheid vom 21. Januar 2005 gerichteten Beschwerdeverfahren S 05 30 ein sachlicher Zusammenhang.