Gegenstand des Verfahrens S 05 30 sei die Frage gewesen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei bzw. ob die Einsprachefrist verpasst worden sei oder nicht. Aus dem vorliegenden Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist lasse sich aber der Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin die verpasste Frist erkannt habe. Jedenfalls seien materielle Fragen in beiden Beschwerdeverfahren nicht Verfahrensgegenstand. Ferner beträfen die beiden Verfahren nicht die gleichen Fragen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.