8. Duplikando hielt die Beschwerdegegnerin am 15. November 2005 an ihren Rechtsbegehren fest. Auf den Eventualantrag könne mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden. Auch die Beschwerdeführerin habe sich an verwaltungsprozessualrechtliche Regeln zu halten. Gegenstand des Verfahrens S 05 30 sei die Frage gewesen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei bzw. ob die Einsprachefrist verpasst worden sei oder nicht.