7. In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Weiter ergänzte sie, dass im Falle der Abweisung des Wiederherstellungsgesuches das Verwaltungsgericht über den Eventualantrag zu befinden hätte. Diesfalls wäre der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2005 als materieller Entscheid über Versicherungsansprüche zu verstehen und die materiellen Ansprüche demzufolge vom Verwaltungsgericht als Gerichtsinstanz zu überprüfen.