6. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung seien vorliegend nicht Prozessgegenstand, da darüber rechtskräftig entschieden worden sei und es daher an einem Einspracheentscheid bzw. einem Anfechtungsobjekt fehle. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass es einzig und allein um den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 gehe, mit welchem das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abgewiesen worden sei.