Falls die Wiederherstellung der Frist abgewiesen würde, sei eventualiter die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilungskosten, Taggeldleistungen, Invaliditätsrente, Integritätsentschädigung) zu verpflichten. Zur Begründung verwies sie unter anderem auf ihre Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens S 05 30. Ferner beantragte sie aufgrund der Identität der Parteien sowie der gleichen prozessualen und rechtlichen Fragen eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren S