Sie beantragte in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. Juni 2005 die Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist und es sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Auflage über die Einsprache vom 18. Januar 2005 materiell zu entscheiden. Falls die Wiederherstellung der Frist abgewiesen würde, sei eventualiter die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilungskosten, Taggeldleistungen, Invaliditätsrente, Integritätsentschädigung) zu verpflichten.