5. Dagegen liess die Versicherte am 13. September 2005 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einreichen. Sie beantragte in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 10. Juni 2005 die Gutheissung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist und es sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Auflage über die Einsprache vom 18. Januar 2005 materiell zu entscheiden.