Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 1. März 2005 beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde führen (Verfahren S 05 30). Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 liess sie zudem bei der Versicherung ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist einreichen, welches mit Verfügung vom 15. Februar 2005 abgewiesen wurde. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. März 2005 wies die Versicherung mit Entscheid vom 10. Juni 2005 ab.