4. Mit Entscheid vom 21. Januar 2005 trat die Versicherung auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen verstrichen und die Verfügung somit in formelle Rechtskraft erwachsen sei, weshalb auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht mehr eingetreten werden könne. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 1. März 2005 beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde führen (Verfahren S 05 30).