3. Mit Verfügung vom 26. November 2004 stellte die Versicherung ihre Leistungen per 30. Juli 2004 ein und begründete dies mit dem fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den anhaltenden Gesundheitsbeschwerden. Am 29. November 2004 nahm der Rechtsvertreter der Versicherten diese Verfügung in Empfang. Am 10. Dezember 2004 erkundigte sich die Sekretärin des Rechtsvertreters nach dem Ablauf der Einsprachefrist. Daraufhin liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am 18. Januar 2005 (Poststempel) die mit demselben Datum versehene Einsprache erheben.