1. … wurde 1956 geboren und wohnt in … Sie arbeitete als Hauswartin im Teilzeitpensum und war durch ihre Arbeitgeberin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. Dezember 1996 zog sich … als Lenkerin ihres Personenwagens bei einer Frontalkollision ein Schleudertrauma zu, welches zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Die … als obligatorische Unfallversicherung (nachfolgend Versicherung) erbrachte in Anerkennung ihrer Leistungspflicht in der Folge Taggelder und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf.