{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-120_2005-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_120_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf77bdf66ac896b8dd3e57c1300abddcf1bbf423447df43e550a87af3c5713585d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf77bdf66ac896b8dd3e57c1300abddcf1bbf423447df43e550a87af3c5713585d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_120", "Checksum": "d4880615361b781849b5d9a2bb6f7011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2005 S 2005 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2005 S 2005 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Die Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsmittelfristen\ngehören ebenso wie die Rechtkenntnis zu den vertraglichen Pflichten des\nAnwalts und sind nicht auf das Sekretariatspersonal übertragbar. Daher trägt\nauch dieser allein die Verantwortung und er kann sich davon nicht entledigen,\nindem er auf seine langjährige und zuverlässige Sekretärin verweist. Auch die\nBerufung auf eine angeblich unrichtige behördliche Auskunft erweist sich als\nunbehelflich. Selbst wenn von Seiten der Beschwerdegegnerin eine solche\nFalschauskunft erteilt worden wäre, so würde dies den Anwalt nicht von seiner\nSorgfaltspflicht befreien. Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der\nBeschwerdeführerin eine Berufung auf den Vertrauensschutz aufgrund einer\nunrichtigen behördlichen Auskunft wegen fehlender Voraussetzungen bereits\nim Beschwerdeverfahren S 05 30 verwehrt worden ist. Diesbezüglich kann\nauf die dort gemachten Erwägungen verwiesen werden.\n\nc) Nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz kann\nniemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Rechte zu seinen Gunsten\nableiten (vgl. BGE 110 V 210 Erw. 4). Als Entschuldigungsgrund taugt somit\nauch die Berufung auf das GVG des Kantons Zürich nicht, dessen\nBestimmungen über die Gerichtsferien nur für die Gerichte – mit Ausnahme\ndes Sozialversicherungsgerichts – gelten (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar\nzum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 3 ff. zu § 140).\nZum einen gehört das Einspracheverfahren nämlich noch zum\nVerwaltungsverfahren, welches der verfügenden Stelle erlaubt, den von ihr\ngefällten Entscheid nochmals zu überprüfen (vgl. die systematische\nEinordnung im 2. Abschnitt, Art. 34 bis Art. 55 ATSG; Kieser, a.a.O., N 2 und\n7 f. zu Art. 52). Folglich finden einzig die Bestimmungen des ATSG zum\nSozialversicherungsverfahren Anwendung, dessen Geltung im Bereich der\nobligatorischen Unfallversicherung auch aus der Verfügung vom 26.\nNovember 2004 klar hervorging. Andererseits gelten für das anschliessende\nkantonale Beschwerdeverfahren aufgrund des Wohnsitzes der\nBeschwerdeführerin in … gemäss Art. 58 ATSG nicht die Verfahrensregeln\ndes Kantons Zürich, sondern diejenigen des Kantons Graubünden. Vor\ndiesem Hintergrund erscheint das Handeln des Anwalts der\nBeschwerdeführerin, die Gerichtsferien bzw. den Fristenstillstand mittels GVG\ndes Kantons Zürich berechnen zu wollen als grundlegend falsch. Dass er von\ndieser unrichtigen rechtlichen Grundlage ausgegangen ist, muss er sich daher\nvorhalten und anrechnen lassen. Wie schon im Bereich des\nVertrauensschutzes bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung so gilt auch hier -\nwo eine solche nicht angenommen werden kann - erst recht, dass kein\nEntschuldigungsgrund für eine versäumte Rechtmittelfrist vorliegt, wenn der\nAnwalt den korrekten Fristenstillstand durch Konsultierung des\nmassgebenden Gesetzestextes allein – in casu Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG –\nauf den ersten Blick hätte erkennen können (vgl. BGE 117 Ia 421 Erw. 2a;\n112 Ia 305 Erw. 3; 106 Ia 13 Erw. 3). Zusammenfassend ist somit\nfestzuhalten, dass keine genügenden Gründe vorliegen, um eine\nWiederherstellung der Frist zu rechtfertigen.\n\n3. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale\nBeschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei\nleichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}