{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-120_2005-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_120_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf77bdf66ac896b8dd3e57c1300abddcf1bbf423447df43e550a87af3c5713585d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf77bdf66ac896b8dd3e57c1300abddcf1bbf423447df43e550a87af3c5713585d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_120", "Checksum": "d4880615361b781849b5d9a2bb6f7011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2005 S 2005 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2005 S 2005 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Aus dem vorliegenden\nGesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist lasse sich aber der Schluss\nziehen, dass die Beschwerdeführerin die verpasste Frist erkannt habe.\nJedenfalls seien materielle Fragen in beiden Beschwerdeverfahren nicht\nVerfahrensgegenstand. Ferner beträfen die beiden Verfahren nicht die\ngleichen Fragen.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Unbestrittenermassen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den\nEinspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2005 als\nAnfechtungsobjekt, in welchem diese das von der Beschwerdeführerin\ngestellte Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abwies. Zwar\nbesteht zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem gegen den\nNichteintretensentscheid vom 21. Januar 2005 gerichteten\nBeschwerdeverfahren S 05 30 ein sachlicher Zusammenhang. Währenddem\nes im vorliegenden Verfahren jedoch darum geht, ob die Einsprachefrist zu\nRecht nicht wiederhergestellt wurde, ist Gegenstand des Verfahrens S 05 30\ndie Frage, ob zu Recht aufgrund einer Fristversäumung nicht auf die\nEinsprache eingetreten wurde. Das Gericht hält es für angebracht, die beiden\nVerfahren nicht zu vereinigen und die sich stellenden Fragen\nverfahrensmässig getrennt voneinander zu beurteilen. Auf den\nEventualantrag, es sei eine materielle Überprüfung des Falles vorzunehmen,\nkann mangels Anfechtungsobjekt (Einspracheentscheid) nicht eingetreten\nwerden.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die\nWiederherstellung der Einsprachefrist verweigerte.\n\na) Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn die\ngesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise\nabgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und sofern unter Angabe des\nGrundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht wird.\nDer Vertreter der Beschwerdeführerin hat das Gesuch um Wiederherstellung\nder Frist bei der Vorinstanz rechtzeitig gestellt, so dass diese zu Recht darauf\neingetreten ist. Materiellrechtlich ist die Fristherstellung nur zuzulassen, wenn\nkein Verschulden am Versäumnis besteht. Die Hinderung kann auf einen\nobjektiven oder subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein\nHindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge\neines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die\nFrist zu wahren. Eine Wiederherstellung wurde etwa gewährt bei schwerer\nKrankheit, welche die betroffene Person von der Vornahme von\nRechtshandlungen abhält (BGE 112 V 256) oder in engen Grenzen bei\nSprachschwierigkeiten. Ein objektiver Grund für die verpasste Frist wird\nvorliegend zu Recht nicht geltend gemacht. Ein subjektiver Hinderungsgrund\nliegt beispielsweise vor, wenn sich die gesuchstellende Person in einem\nIrrtum befindet (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 zu Art. 41).\n\nDie Hinderung kann auf die gesuchstellende Person selbst oder ihre\nVertretung zurückgehen. Die vertretene versicherte Person muss demzufolge\nauch für ein Verschulden der Vertretung einstehen, ohne dass eine Entlastung\nüber Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung möglich wäre (Kieser,\na.a.O., N 5 zu Art. 41). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber\nauch das Verhalten einer Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR, deren sich\ndie Partei oder ihr Vertreter bedient, ihr bzw. dem Anwalt wie eigenes\nVerhalten zuzurechnen (RKUV 1997 Nr. U 279, S. 274 Erw. 3b; BGE 114 Ib\n67 Erw. 2; 107 Ia 168).\n\nb) Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Sekretärin des Anwalts\nhabe gegenüber der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Daten für\nden Rechtsstillstand gemäss GVG des Kantons Zürich genannt und diese\nseien wie auch der Fristablauf am 18. Januar 2005 von der Sachbearbeiterin\nals richtig bestätigt worden. Hätte die Sachbearbeiterin jedoch - wie von der\nBeschwerdegegnerin geltend gemacht - keine Auskunft betreffend\nFristberechnung erteilt, so hätte die Sekretärin eine Auskunft einer juristischen\nFachperson verlangt. Aufgrund der Reaktion der Sachbearbeiterin als\nsachverständige Mitarbeiterin habe die Sekretärin und mit ihr der Anwalt\njedoch von der Richtigkeit der besagten Fristberechnung ausgehen dürfen.\n\n"}