{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-12-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_S-2005-120_2005-12-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_120_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf77bdf66ac896b8dd3e57c1300abddcf1bbf423447df43e550a87af3c5713585d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf77bdf66ac896b8dd3e57c1300abddcf1bbf423447df43e550a87af3c5713585d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_120", "Checksum": "d4880615361b781849b5d9a2bb6f7011"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2005 S 2005 120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.12.2005 S 2005 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Dezember 1996\nzog sich … als Lenkerin ihres Personenwagens bei einer Frontalkollision ein\nSchleudertrauma zu, welches zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Die … als\nobligatorische Unfallversicherung (nachfolgend Versicherung) erbrachte in\nAnerkennung ihrer Leistungspflicht in der Folge Taggelder und kam für die\nKosten der Heilbehandlung auf.\n\n2. Angesichts der anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden und zwecks\nKlärung der versicherungsrechtlichen Situation erteilte die Versicherung der\nKlinik … den Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung, welche am 30.\nJuli 2004 ihren Abschluss fand. Gestützt darauf eröffnete die Versicherung mit\nSchreiben vom 20. September 2004 der Versicherten die mutmassliche\nEinstellung der Versicherungsleistungen per 30. Juli 2004. Die Versicherte\nliess sich dazu mit einem mit „Einsprache“ betitelten Schreiben vom 21.\nOktober 2004 vernehmen und beantragte die weitere Ausrichtung von\nVersicherungsleistungen.\n\n3. Mit Verfügung vom 26. November 2004 stellte die Versicherung ihre\nLeistungen per 30. Juli 2004 ein und begründete dies mit dem fehlenden\nadäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den\nanhaltenden Gesundheitsbeschwerden. Am 29. November 2004 nahm der\nRechtsvertreter der Versicherten diese Verfügung in Empfang. Am 10.\nDezember 2004 erkundigte sich die Sekretärin des Rechtsvertreters nach\ndem Ablauf der Einsprachefrist. Daraufhin liess die Versicherte durch ihren\nRechtsvertreter am 18. Januar 2005 (Poststempel) die mit demselben Datum\nversehene Einsprache erheben. Darin beantragte sie insbesondere die\nAufhebung des Entscheides bezüglich Einstellung der\nVersicherungsleistungen.\n\n4. Mit Entscheid vom 21. Januar 2005 trat die Versicherung auf die Einsprache\nnicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die gesetzliche\nRechtsmittelfrist von 30 Tagen verstrichen und die Verfügung somit in formelle\nRechtskraft erwachsen sei, weshalb auf die verspätet eingereichte\nEinsprache nicht mehr eingetreten werden könne. Gegen diesen Entscheid\nliess die Versicherte am 1. März 2005 beim Verwaltungsgericht Graubünden\nBeschwerde führen (Verfahren S 05 30). Mit Schreiben vom 25. Januar 2005\nliess sie zudem bei der Versicherung ein Gesuch um Wiederherstellung der\nEinsprachefrist einreichen, welches mit Verfügung vom 15. Februar 2005\nabgewiesen wurde. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache\nvom 1. März 2005 wies die Versicherung mit Entscheid vom 10. Juni 2005 ab.\n\n5. Dagegen liess die Versicherte am 13. September 2005 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Graubünden einreichen. Sie beantragte in\nAufhebung des Einspracheentscheides vom 10. Juni 2005 die Gutheissung\ndes Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist und es sei das\nVerfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Auflage über\ndie Einsprache vom 18. Januar 2005 materiell zu entscheiden. Falls die\nWiederherstellung der Frist abgewiesen würde, sei eventualiter die\nBeschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zur weiteren\nAusrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilungskosten,\nTaggeldleistungen, Invaliditätsrente, Integritätsentschädigung) zu\nverpflichten. Zur Begründung verwies sie unter anderem auf ihre Eingaben im\nRahmen des Beschwerdeverfahrens S 05 30. Ferner beantragte sie aufgrund\nder Identität der Parteien sowie der gleichen prozessualen und rechtlichen\nFragen eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren S\n05 30 und brachte zudem materielle Anträge zu den beantragten\nVersicherungsleistungen vor.\n\n6. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2005 beantragte die\nBeschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf\neinzutreten sei. Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung seien\nvorliegend nicht Prozessgegenstand, da darüber rechtskräftig entschieden\nworden sei und es daher an einem Einspracheentscheid bzw. einem\nAnfechtungsobjekt fehle. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass es einzig\nund allein um den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 gehe, mit welchem\ndas Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abgewiesen worden\nsei.\n\n7. In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen\nfest. Weiter ergänzte sie, dass im Falle der Abweisung des\nWiederherstellungsgesuches das Verwaltungsgericht über den\nEventualantrag zu befinden hätte. Diesfalls wäre der Entscheid der\nBeschwerdegegnerin vom 10. Juni 2005 als materieller Entscheid über\nVersicherungsansprüche zu verstehen und die materiellen Ansprüche\ndemzufolge vom Verwaltungsgericht als Gerichtsinstanz zu überprüfen.\n\n"}