Selbst der Beschwerdeführer hat dieses grundsätzlich als zutreffend anerkannt. Für die Berücksichtigung eines höheren individuellen Leidensabzuges als von 10% besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Raum, da aufgrund des MEDAS- Gutachtens vom 19. Oktober 2004 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit von 50% eine adaptierte Tätigkeit ausüben könnte, ohne dass ein Arbeitgeber weitere gesundheitlich bedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte (VGU S 01 120 Erw. 3f).