4. a) Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens kann nicht einfach darauf abgestellt werden, was der Versicherte tatsächlich verdient, sondern es ist auf das unter den konkreten Umständen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen abzustellen (BGE 117 V 18). Es darf jedoch trotz der Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (ZAK 1989 S. 321 f. Erw.