f) Die Beschwerde erweist sich somit im Punkt auf die Festlegung eines massgeblichen hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 36'759.53 als unbegründet und ist abzuweisen. Aus diesem Grund kann denn auch die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, ob ein Teil der eingereichten Beweismittel (Arbeitsvertrag vom 01. Oktober 1990, Zusatzvereinbarung vom 01. Oktober 1990, geänderter Arbeitsvertrag vom 09. Dezember 1996) im Nachhinein erstellt worden sind, offen gelassen werden.