aus diesem Grund ist die Beschwerdegegnerin bei Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens korrekt vorgegangen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers vom Oktober 1990 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens Ende 1999 stets Fr. 36'000.- - betrug, ist vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einem bescheidenen Jahreseinkommen begnügt hätte (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; VGU S 99 262 Erw.