e) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Einkommensvergleich den Grundsatz der Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen verletzt, eventualiter sei ein Schätzungs- oder Prozentvergleich vorzunehmen. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, da auch dies nicht zu einer Erhöhung des Validen- oder Invalideneinkommens führt. Sinn und Zweck des Valideneinkommens ist es nämlich, den mutmasslichen Verdienst zu bestimmen, den der Versicherte als Gesunder überwiegend wahrscheinlich tatsächlich erzielt hätte.