Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers erst seit Ende 1999 auf die körperliche Leistungsfähigkeit und dementsprechend auf dessen Erwerbsfähigkeit auswirken. Entsprechend hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen im Mai 2001 selbst ausdrücklich angegeben, er sei erst seit dem 15. Dezember 1999 in seiner angestammten Tätigkeit als Zahntechniker teilweise arbeitsunfähig.