abgesehen von den infarkt- und operationsbedingten Arbeitsunfähigkeiten im Jahre 1996 – keinen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers erst seit Ende 1999 auf die körperliche Leistungsfähigkeit und dementsprechend auf dessen Erwerbsfähigkeit auswirken.