tatsächlich erzielt wurden. d) Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Jahr 1996 einen schweren Herzinfarkt erlitten und sein Arbeitspensum deshalb bei einem Bruttolohn von Fr. 3'600.-- pro Monat auf 50% reduziert (vgl. geänderter Arbeitsvertrag vom 09. Dezember 1996), ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass abgesehen von der nicht näher begründeten Behauptung des Beschwerdeführers keine Hinweise aktenkundig sind, welche den Schluss nahe legen könnten, dass der im Jahre 1996 erlittene schwere Herzinfarkt in seiner angestammten Tätigkeit als