c) Um eine einheitliche Rechtsanwendung in Bezug auf die geltend gemachten zusätzlichen (Natural-) Lohnbestandteile zu gewährleisten, hat die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf den IK-Auszug vom 24. November 2004 abgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, gelten doch als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben werden (Art. 25 Abs. 1 IVV; vgl. ZAK 1986 S. 412).