b) Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin auf die jährlichen Einkommen ab, welche der Versicherte in seinem angestammten Beruf als Zahntechniker in den Jahren vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens (15. Dezember 1999) verdiente und in den Jahren 2000 bis 2004 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens verdient hätte, was zu einem jährlichen Einkommen von Fr. 36'000.-- führte. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 1.4% im Jahre 2003 und 0.7% im Jahre 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft, Tabelle B 10.2), legte die Beschwerdegegnerin das massgebliche hypothetische Valideneinkommen auf Fr. 36'759.53 fest.