168 S. 100 Erw. 3b). Bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristigen Einkommensschwankungen rechtfertigt es sich, den Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne heranzuziehen (vgl. ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c; SVR 2000 IV Nr. 13 Erw. 3b). Wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte in Anbetracht seiner Berufs- und Fachkenntnisse unterdurchschnittliche Einkommen erzielte, ist auf die Lohntabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (vgl. SVR 2000 IV Nr. 13 Erw. 3b; ZAK 1992 S. 92 f. Erw.