3. a) Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde und nicht, was er als Gesunder bestenfalls verdienen könnte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; VGU S 01 104 Erw. 3). In der Regel wird dabei beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft.