Werbe- und Grafikbranche sowie in einer anderen behinderungsgeeigneten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert wird. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer beruflich ausreichend eingegliedert ist, weshalb sich keine beruflichen Massnahmen aufdrängen. 2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invaliditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs benutzt. Dies ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers korrekt, lassen sich doch Validen- und Invalideneinkommen – wie nachstehend gezeigt wird – zuverlässig abschätzen.