1. Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet vorliegend im Wesentlichen die Frage, von welchem hypothetischen Valideneinkommen die Beschwerdegegnerin bei Festsetzung des massgeblichen Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers auszugehen hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5) und an einem chronischen unspezifischen Zervikovertebralsyndrom (ICD-10 M54.2) leidet, weshalb ihm in der angestammten Tätigkeit als Zahntechniker, in der aktuell ausgeführten Tätigkeit als Unterrichtender in der