7. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik fest, dass die angeblichen Einkommen unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit bis 31. Mai 2002 nie abgerechnet oder versteuert worden seien. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich dauernd mit einem bescheidenen Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- (zuzüglich Lohnentwicklung) begnügt hätte.