6. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er brachte vor, die Beschwerdegegnerin übergehe die Besonderheiten seiner Tätigkeit für die … AG. Diese sei anfangs der 90-er Jahre unter Mithilfe des Beschwerdeführers aufgebaut worden und das vereinbarte Gehalt von Fr. 3'000.-- pro Monat habe damals weder dem Aufgabenbereich noch der Leistung des Beschwerdeführers entsprochen. Anstelle eines höheren Lohnes habe die Arbeitgeberin verschiedene Unkosten des Beschwerdeführers wie Autoleasing, Telefon, Miete, Versicherungen usw. übernommen.