4. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der neu anwaltlich vertretene Versicherte am 09. September 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 04. Juli 2005 sowie der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 27. Dezember 2004. Im Weiteren sei ihm eine halbe IV-Rente zuzusprechen, wobei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, um den Rentenbeginn festzulegen und die Höhe der Rente zu berechnen.